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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bioeton Deutschland GmbH

I. Allgemeines 
1. Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten der Firma Bioeton Deutschland GmbH – auch den künftigen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind, – liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde, die durch Auftragserteilung an die Firma Bioeton Deutschland GmbH vom Käufer ausdrücklich anerkannt werden. 
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Firma Bioeton Deutschland GmbH schriftlich bestätigt werden. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen Verkehr sowie jede andere Art schneller, schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail mit ein. 

II. Lieferung, Qualität, Preisangebot, Vertragsabschluss, Preisgleitklausel 
1. Alle Angebote der Firma Bioeton Deutschland GmbH sind freibleibend und unverbindlich. 
2. Bioeton Deutschland GmbH kann auch nach Vertragsabschluss von diesem zurücktreten, wenn Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner durchgeführt oder versucht worden sind. Die Tatsache, dass solche Maßnahmen nicht durchgeführt oder versucht werden, wird hiermit zur Geschäftsgrundlage gemacht. 
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Eine Lieferung erfolgt ausschließlich gegen gesonderte Vergütung. Die Mehrwertsteuer wird mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert berechnet. 
4. Sollte die Ware nach Vertragsschluss mit Energiesteuer, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden, oder sollten bereits bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene Energiesteuern, Zölle und sonstige Abgaben oder Frachten erhöht werden, so ist die Firma Bioeton Deutschland GmbH auch im Falle einer Festpreisvereinbarung berechtigt, den Kaufpreis entsprechend dem Anteil der erhöhten vorgezeichneten Abgaben zu erhöhen. Das Recht zu einer entsprechenden Preiserhöhung (z.B. Lageraufschläge) steht der Verkäuferin weiterhin zu, wenn die vereinbarten Fristen gemäß des Vertragsabschlusses, seitens des Käufers, überschritten werden. 
5. Für die vereinbarten Quantitäten gilt stets ein Toleranzwert von +/- 5 %. Sollte dieser Toleranzwert über- oder unterschritten werden erfolgt die Verrechnung zu marktgerechten Tagespreisen. 
6. Alle Produkte entsprechen den einschlägigen EN/DIN-Normen. Alle Analysedaten werden nach den entsprechenden EN/DIN-Normen ermittelt. Das von der Bioeton Deutschland GmbH produzierte technische Glycerin sowie Pharmaglycerin ist nicht als Futtermittel zu verwenden. 

III. Lieferung, Pflichten bei Lieferung 
Allgemein: 
1. Für die Mengenfeststellung ist bei der Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen, LKW’s, Tankleichtern und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk der Firma Bioeton Deutschland GmbH durch Verwiegung oder Vermessung mit Hilfe von geeichten Messvorrichtungen ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird. 
2. Entladungs-, Lösch-, und sonstige Kosten, die neben der Fracht von dem Beförderer (z.B. Spediteur, Frachtführer, etc.) erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Käufer zu bezahlen. 
3. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. 
Lieferung zwischen Verbrauchssteuerlagern: 
4. Die Lieferung der Ware kann erst dann erfolgen, wenn dem Käufer von der zuständigen Zollstelle eine Genehmigung, die zur Belieferung unter Steueraussetzung seitens der Firma Bioeton Deutschland GmbH notwendig ist, erteilt wurde. Verfügt der Käufer über eine solche Genehmigung nicht, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 
5. Da die Firma Bioeton Deutschland GmbH bei der Versendung von Ware ins Ausland entsprechende Sicherleistungen bei dem zuständigen Zollamt erbringen muss, ist die Bioeton Deutschland GmbH darüber hinaus berechtigt, die bei ihr entstandenen Kosten für die Erbringung und Dauer der Sicherheitsleistung an den Käufer weiter zu belasten. Wenn das Elektronische Verwaltungsdokument (EVD) innerhalb von 4 Tagen nach Lieferung der Ware vom Steuerlagerinhaber, an den sie versandt wurde, nicht bestätigt wird, ist Bioeton Deutschland GmbH dazu berechtigt, den vollen, jeweils geltenden Steuersatz auf die gelieferte Ware zu berechnen.
6. Der Käufer übernimmt der Firma Bioeton Deutschland GmbH gegenüber eine selbständige Garantie, dass sowohl er, als auch nachfolgende Abnehmer keine steuerlichen Vorschriften oder Verfügungsbestimmungen verletzen, die bei der Lieferung im Rahmen eines Steueraussetzungsverfahrens zu beachten sind, insbesondere dass er zum Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige Genehmigung der zuständigen Zollstelle verfügt, die auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten aufweist. 
Ausfuhr aus der Europäischen Union: 
7. Bei Verkauf von zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmter Ware ist der Käufer bei Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf die Firma Bioeton Deutschland GmbH lautenden national- oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen. Der Käufer informiert die Firma Bioeton Deutschland GmbH über die Beendigung des auf die Firma Bioeton Deutschland GmbH lautenden Versandverfahrens. Der Käufer stellt die Firma Bioeton Deutschland GmbH von jeglicher Verpflichtung und jeglicher Haftung frei, die die Firma Bioeton Deutschland GmbH trifft, weil das auf die Firma Bioeton Deutschland GmbH lautende Versandverfahren nicht oder nicht gemäß dem Liefervertrag zwischen der Firma Bioeton Deutschland GmbH und Käufer beendet wird, und zwar auch dann, wenn der Käufer dies nicht verschuldet hat.

IV. Lagerung, Transportmittel 
1. Bei Lieferung der Ware in Transportmitteln, Umschließungen und Gebinden, die dem Vertragspartner gehören oder auf seine Veranlassung von Dritten gestellt werden, haftet der Vertragspartner dafür, dass die Behältnisse den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Behältnisse in füllsauberem Zustand fracht- und spesenfrei auf eigene Gefahr an die von der Firma Bioeton Deutschland GmbH zu bezeichnende Stelle an ihrem Betriebsgelände zu übersenden. Die Firma Bioeton Deutschland GmbH ist nicht verpflichtet, die Behälter auf ihre Eignung zu überprüfen. Jeder Schaden, der sich aus Mängeln der Behälter ergibt, geht zu Lasten des Vertragspartners.
2. Bei Lieferung frei Haus hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass die Verladung ohne jede Verzögerung erfolgen kann und dass den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, in ordnungsgemäßem und gewartetem Zustand befindliche, ausreichend gereinigte Tanks und Messvorrichtungen zur Verfügung stehen. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befindet, sowie Schäden, die durch Verschmutzungen und/oder Vermischung mit einem im Tank des Käufers enthaltenen Restbestand bzw. einem verschmutzten und/oder Wasser enthaltenden Tanks des Käufers entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. 
3. Standzeiten von bis zu 2 Stunden bei der Be- oder Entladung gelten als vereinbart und werden nicht gesondert vergütet. 
4. Der Kunde garantiert, dass von ihm betriebene oder benutzte Abfüll-, Transport- und Lageeinrichtungen in einwandfreiem technischen Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden. Weiterhin garantiert der Kunde, dass das von ihm oder auf seine Veranlassung eingesetzte Personal umfassend mit den betrieblichen und gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Gefahrgut vertraut ist. 

V. Erfüllungsort, Gefahrenübergang 
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, gleich ob frachtfrei oder nicht, ist der Betriebssitz der Firma Bioeton Deutschland GmbH an der Emslandstr. 13, 16866 Kyritz. 
2. Versendet die Firma Bioeton Deutschland GmbH die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Firma Bioeton Deutschland GmbH die Ware dem Frachtführer oder Spediteur übergibt. 

VI. Leistungsumfang, Leistungszeit 
1. Soweit die Parteien Vorratsschuld vereinbart haben, schuldet die Firma Bioeton Deutschland GmbH vertraglich vereinbarte Liefermengen lediglich, soweit ihr selbst entsprechende Liefermengen zur Verfügung stehen. Sollten wegen nicht erfolgter Belieferung der Firma Bioeton Deutschland GmbH oder notwendig gewordenen unvorhersehbaren Produktionseinschränkungen beziehungsweise unverschuldeten Ausfällen von Produktionsanlagen, die der Firma Bioeton Deutschland GmbH zur Verfügung stehenden Liefermengen nicht zur Befriedigung aller Vertragspartner ausreichen, ist diese dazu berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei den Lieferverpflichtungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Firma Bioeton Deutschland GmbH von Lieferverpflichtungen befreit. Nimmt die Firma Bioeton Deutschland GmbH, um ihre Lieferverpflichtungen erfüllen zu können, bisher nicht oder nicht in diesem Umfang genutzte Bezugsquelle in Anspruch und tritt hierdurch eine Verteuerung des Leistungsgegenstandes ein, so ist die Firma Bioeton Deutschland GmbH auch im Falle einer Festpreisvereinbarung berechtigt, die entstehenden Mehrkosten, dem Kaufpreis zuzuschlagen. Bedeutet die Übernahme der Mehrkosten eine unzumutbare Härte für den Vertragspartner, so ist dieser berechtigt, die Lieferung der Firma Bioeton Deutschland GmbH abzulehnen, sofern diese auch nach einer schriftlichen Ablehnungsordnung auf dem erhöhten Preis beharrt. 
2. Die Firma Bioeton Deutschland GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Abweichungen der tatsächlichen Liefermenge von der verkauften Menge bis zu 5% gelten als Vertragserfüllung.
3. Bei Abnahmeverzug des Vertragspartners ist die Firma Bioeton Deutschland GmbH unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche berechtigt, die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen Teilmengen abzulehnen, ohne dass hierdurch die Wirksamkeit des gesamten Vertrages berührt wird. Darüber hinaus schuldet der Vertragspartner im Falle des Abnahmeverzuges der Firma Bioeton Deutschland GmbH Schadensersatz in Höhe von 3% des Verkaufspreises der nicht abgenommenen Ware für jeden angefangenen Tag, an dem sich der Vertragspartner im Verzug befindet. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens der Firma Bioeton Deutschland GmbH bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner kann jedoch den Nachweis führen, dass der Firma Bioeton Deutschland GmbH durch den Abnahmeverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

VII. Zahlungsbedingungen 
1. Die Bioeton Deutschland GmbH lässt ihre Kunden über einen Versicherer versichern. Lieferungen mit verlängertem Zahlungsziel sind nur bis zum festgelegten Versicherungslimit möglich. Falls dieses überstiegen wird, können Lieferungen nur gegen Vorkasse erfolgen oder werden bis zur Bezahlung durch den Kunden ganz eingestellt. Der Tag der Versendung der Ware ab Lieferstelle gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf Basis des Tages der Versendung errechnet. Skontoabzüge werden grundsätzlich nicht gewährt. Nach Ablauf einer Frist von 5 Tagen oder Mahnung kommt der Käufer/Kunde in Zahlungsverzug. 
2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist der Sitz der Firma Bioeton Deutschland GmbH. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn die Firma Bioeton Deutschland GmbH über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungsziels behält sich die Firma Bioeton
Deutschland GmbH – unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte – vor, während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche, insbesondere Mehrkosten und Spesen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.
3. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Firma Bioeton Deutschland GmbH, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren. 
4. Die Firma Bioeton Deutschland GmbH kann, sofern eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners droht, ungeachtet entstehender Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen, sonstige Forderungen sofort fällig stellen. Bis zur Klärung der ausreichenden Bonität des Käufers gilt als vereinbart, dass der Käufer diese Ware über eine Vorkassenrechnung bezahlt. Erst nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung kann die Lieferung erfolgen. 
5. Mangelhafte oder verspätete Lieferung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückerstattung sind – insbesondere auch bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von der Firma Bioeton Deutschland GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 

VIII. Erfüllungshindernisse und Höhere Gewalt 
1. In Fällen höherer Gewalt und unverschuldeter Betriebsstörungen (beispielsweise Streiks, Aussperrung, Maschinendefekt, Ausfall der Produktion, gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, etc.) und sonstigen, von der Firma Bioeton Deutschland GmbH nicht zu vertretenden Umständen (wie beispielsweise fehlende oder verzögerte Selbstbelieferung, Rohstoff- und Energiemangel, Ausfall von Vorlieferanten – beispielsweise aufgrund von Insolvenz, Vergleich oder sonstiger (teilweiser) Einstellung oder Störung der Produktion, Verkehrsstörung etc.), die eine Lieferung durch Bioeton Deutschland GmbH unmöglich oder unzumutbar machen, wird die Bioeton Deutschland GmbH von der Lieferpflicht frei. 
2. Wird die Bioeton Deutschland GmbH durch die in Satz 1 genannten Umstände an der Erfüllung der Lieferpflicht zeitweise gehindert, ohne dass Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit vorliegt, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte die Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, so kann jede Partei von dem Vertrag zurücktreten. 
3. Schadenersatzansprüche gegen die Bioeton Deutschland GmbH entstehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht. 
4. Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich darüber zu unterrichten und hat auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

IX. Gewährleistung und Haftung
1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Empfang zu prüfen. Etwaige Mängel müssen der Firma Bioeton Deutschland GmbH gegenüber – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch 7 Tage nach Lieferung, schriftlich angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist reicht die Absendung der Mängelanzeige durch den Käufer innerhalb der 7-Tages-Frist und ein tatsächlicher Zugang bei Bioeton Deutschland GmbH. In der Anzeige muss der Mangel genau bezeichnet werden. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Eine Prüfung / Nachuntersuchung der Ware erfolgt ausschließlich anhand des bei der Verladung gezogenen Rückstellmusters. 
2. Handelsübliche zulässige und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. 
3. Liegt ein Mangel der Ware vor, so ist die Firma Bioeton Deutschland GmbH zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet.
4. Soweit der Mangel der Ware nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Käufer eine dem geminderten Wert der Ware entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. 
5. Die Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung verjähren in 12 Monaten nach Übergabe der Ware. 

X. Rückstellproben / Schiedsanalyse 
1. Täglich werden Produktproben aus den Verladetanks der Bioeton Deutschland GmbH gezogen und in einem versiegelten Kanister aufbewahrt. Diese Proben dienen der Gerichtsverwertbarkeit. Die Aufbewahrungsdauer beträgt 3 Monate. 
2. Im Streitfall über die qualitative Mängelhaftigkeit der Lieferung verständigen sich die Vertragspartner auf ein akkreditiertes Labor zur Schiedsanalyse (z.B. ASG Analytik Service Gesellschaft mbH) deren Ergebnis beide anerkennen. Wird von dem Gutachter zum Zwecke der Untersuchung eine Probe der beanstandeten Ware entnommen, so ist diese mit der Probe nach Abs. 1 zu vergleichen. Bei relevanten Unstimmigkeiten zwischen den Proben soll der Gutachter auch die möglichen Ursachen klären. 
3. Die unterlegene Partei trägt die angefallenen Kosten.

XI. Schadenersatz 
1. Die Haftung der Firma Bioeton Deutschland GmbH auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, es sei denn sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche aus ausdrücklich übernommenen Garantie bleiben unberührt. 
2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XII. Eigentumsvorbehalt 
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma Bioeton Deutschland GmbH bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen der Firma Bioeton Deutschland GmbH verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager der Firma Bioeton Deutschland GmbH zurückzugeben.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag der Firma Bioeton Deutschland GmbH vorgenommen, ohne dass dieser daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht der Firma Bioeton Deutschland GmbH der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt auch bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er der Firma Bioeton Deutschland GmbH schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Für den Fall des Erwerbs des Miteigentums an der neuen Sache überträgt Bioeton Deutschland GmbH an den Käufer schon jetzt dieses unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der Forderungen gemäß Ziff. XI. 1.
3. Der Käufer darf die im Eigentum oder Miteigentum der Firma Bioeton Deutschland GmbH stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Firma Bioeton Deutschland GmbH aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf die Firma Bioeton Deutschland GmbH über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Produkten, eventuell nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Verliert die Firma Bioeton Deutschland GmbH ihre Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Käufer über. 
4. Ungeachtet der Abtretung gem. Ziffer 3 und des Einziehungsrechtes der Firma Bioeton Deutschland GmbH ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Firma Bioeton Deutschland GmbH nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat der Firma Bioeton Deutschland GmbH die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen. 
5. Übersteigt der Wert der der Firma Bioeton Deutschland GmbH nach Ziffer 1 bis 3 gewährten Sicherheiten die Forderungen der Firma Bioeton Deutschland GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 25% ist die Firma Bioeton Deutschland GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. 
6. Werden die Vorbehaltsware oder die der Firma Bioeton Deutschland GmbH nach Ziffer 1 bis 3 gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf die Rechte der Firma Bioeton Deutschland GmbH hinweisen und die Firma Bioeton Deutschland GmbH unter Übergabe der für eine Intervention erforderliche Unterlagen unverzüglich unterrichten. 

XIII. Speicherung von Kundendaten 
1. Der Geschäftspartner ist einverstanden, dass die Bioeton Deutschland GmbH im Rahmen des Geschäftsverkehrs anfallende Daten, soweit dies zur Erfüllung rechtlicher Vorschriften oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist oder soweit dies im Sinne der weiteren Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner sinnvoll ist, speichert und automatisch weiterverarbeitet. Es ist der Bioeton Deutschland GmbH jedoch untersagt, gespeicherte Daten ohne Zustimmung des Geschäftspartners an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung geschehen muss. 

XIV. Rechtsanwendung, Erfüllungsort und Gerichtsstand 
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Bioeton Deutschland GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern in diesen Bedingungen keine andere Regelung getroffen ist, sind Handelsklauseln nach den jeweils geltenden Incoterms auszulegen.
2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen ist der Geschäftssitz der Firma Bioeton Deutschland GmbH. 
3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. 
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vom Käufer als anerkannt, wenn eine Bestellung und Belieferung für den Käufer erfolgte. Bioeton Deutschland GmbH
Stand September 2021

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